Eine Flugentschädigung kann man unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Verspätung oder einer Annullierung des Flugs bekommen. Hier erfährst Du, ob Dir eine Flugentschädigung zusteht und wie man sie einfordert.
Flugentschädigung bei Verspätung oder Annullierung
Wenn ein Flug gecancelt wird oder sich erheblich verspätet, ist das immer ein Ärgernis und kostet neben Geld auch viele Nerven. In vielen Fällen kann man aber eine Flugentschädigung bei der Airline einfordern. Alle Ansprüche auf Entschädigungen bei Flugausfall, Verspätungen und Fristen sind seit dem Jahr 2004 in der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 festgelegt. Die Höhe der Flugentschädigung kann je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro betragen und kann entweder von dir selbst oder einer Schlichtungsstelle eingefordert werden.
Der Weg zur Flugentschädigung in drei Schritten
Schritt 1:
Direkt bei der Airline beschweren und Flugentschädigung einfordern. Dazu kannst Du unser vorgefertigtes Formular verwenden und an die Fluggesellschaft schicken:
Muster Forderung zur Flugentschädigung.
Schritt 2:
Sollte die Fluggesellschaft abblocken, kann man sich im nächsten Schritt an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (ösp) wenden (soep-online.de). Diese leitet die Beschwerde bei Bedarf auch an die Schlichter beim Bundesjustizamt weiter (bundesjustizamt.de).
Schritt 3:
Wenn man sich keine Arbeit machen möchte oder alle anderen Versuche erfolglos sind, können spezialisierte Anwälte oder Inkassodienste helfen.
Die Frist für eine Flugentschädigung
Man hat drei Jahre Zeit, um seine Flugentschädigung zu fordern. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 besagt unter anderem, dass man bis Ende des Jahres in dem der Flug lag, drei Jahre lang Zeit hat, um seinen Anspruch geltend zu machen. Man kann also beispielsweise noch bis Ende 2022 Flugentschädigung für Flüge aus dem Jahr 2019 fordern.
Wann habe ich Anspruch auf Flugentschädigung?
Neben der oben genannten Frist zur Einforderung müssen noch ein paar weitere Bedingungen erfüllt sein. Damit die EU-Verordnung Anwendung finden kann, muss der Startflughafen innerhalb der EU liegen. Wenn der Flieger nur in der EU landet, muss die Airline zudem einen Sitz in der EU haben. Für den Flug muss natürlich ein gültiges Ticket vorliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein normales Ticket, eine Pauschalreise oder ein Sonderangebot war.
In folgenden Fällen ist der Anspruch auf Flugentschädigung ausgeschlossen:
- Die Frist ist abgelaufen, der Flug liegt mehr als 3 Jahre zurück.
- Man kommt mit weniger als 3 Stunden Verspätung am Ziel an.
- Nicht rechtzeitig an der Abfertigung gewesen (Ausnahme bei Flugausfall).
- Es wurden kostenlose Kindertarife oder ein reduzierter Tarif genutzt, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
- Es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Außergewöhnliche Umstände
Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf welche die Airline keinen Einfluss hat, besteht im Grunde kein Anspruch auf Flugentschädigung. Die Airline muss allerdings alles versucht haben, um solche Situationen zu vermeiden. Die EU-Verordnung lässt in der Hinsicht viel Spielraum für Interpretationen und es kommt daher immer wieder zu Klagen. Ist die Flugverspätung oder Annullierung der Airline zu verschulden, haben die Gerichte in der Vergangenheit meistens auf eine Entschädigung für die Reisenden entschieden. In anderen Fällen wurde wiederum zugunsten der Airlines entschieden. Die Fälle sind wirklich sehr unterschiedlich, hier nur ein paar Beispiele:
Fälle, in denen es keine Flugentschädigung gab:
- Streiks durch Crew, Piloten oder Fluglotsen
- Alle Check-In-Schalter sind ausgefallen
- Luftraumsperrungen
- Terrorwarnungen
- Naturkatastrophen
- Extremes Wetter (Nebel, Schnee, Sturm, Hagel..)
- Blitzschlag bei Vorflug
- Radarausfall
- Vogelschlag
- Verzögerte Landeerlaubnis
- Notlandungen
- Notrutsche wurde von Passagier ausgelöst
Fälle, in denen die Reisenden entschädigt wurden:
- Die meisten technischen Defekte
- Beschädigung des Reifens durch Fremdkörper
- Nagel im Reifen
- Verspätung bei der Abfertigung des Bodenpersonals
- Kollision mit Flugzeug anderer Airline auf dem Weg zur Startbahn
- Nicht genug Frostschutzmittel parat
- Enteisung des Flugzeugs
- Personalausfälle
- Erkrankung der Crew oder Piloten
- Streikbedingte Umorganisation
- Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen
So hoch ist die Flugentschädigung
Die Höhe der Flugentschädigung bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden, Annullierungen oder Nichtbeförderungen ist genau festgelegt und nach Strecke gestaffelt. Dabei wird immer die Gesamtflugstrecke berücksichtigt, die aus mehreren gebuchten Teilflügen bestehen kann. Die Flugentschädigung kann auch dann eingefordert werden, wenn die Airline bereits eine Betreuung in Form von Essen, Hotel, Telefonate oder Transfer erbracht hat.
- Kurzstrecke bis 1500 km – 250 €
- Mittelstrecke bis 3500 km – 400 €
- Langstrecke ab 3500 km – 600 €
Diese Versorgungsleistungen stehen Dir zu
Auch bei außergewöhnlichen Umständen besteht Anspruch auf Betreuung in Form von Snacks, Getränken, 2 Telefonate und die Möglichkeit Fax/ E-Mails zu schreiben. Das betrifft auch außergewöhnliche Umstände, auf welche die Airline keinen Einfluss hat. Ab welchem Zeitpunkt diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, hängt von der Flugdistanz ab.
Dir stehen oben genannte Versorgungsleistungen zu bei:
- Kurzstrecken bis 1.500 km mit mehr als 2 Stunden Verspätung.
- Mittelstrecken zwischen 1.500 km und 3.500 km mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
- Langstrecken über 3.500 km mit mehr als 4 Stunden Verspätung.
Flugverspätung über 5 Stunden
Wenn die Flugverspätung mehr als 5 Stunden beträgt und dadurch wichtige Termine verpasst werden, hat man laut der EU-Verordnung drei Möglichkeiten zur Auswahl:
- Bei mehrteiligen Flügen kann man sich von der Airline zum Ausgangspunkt der Reise zurückbringen lassen.
- Man tritt komplett vom Flug zurück und lässt sich die Ticketkosten erstatten.
- Eine schnelle Beförderung der Airline über alternative Flüge oder Bahn.
Der Flug geht erst am nächsten Tag
Wenn sich der Flug erheblich verspätet und auf den nächsten Tag verschoben wird, bucht die Fluggesellschaft in der Regel ein Hotel und kümmert sich um den Transfer von und zum Flughafen. Hier sollte man auf keinen Fall eigenständig buchen und vorher bei der Airline nachfragen. Wenn einem die Airline die Buchung überlässt, sollte die Zusage schriftlich vorliegen.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern dient nur als Informationsquelle. Die Rechtslage kann sich natürlich jederzeit ändern, wir versuchen aber den Beitrag aktuell zu halten.